
Kein Anspruch auf Gehaltsabrechnung in Papierform- BAG
12. März 2026Das Amtsgericht München hat entschieden (Urt. v. 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25), dass Autofahrer auch auf einem Parkplatz ohne Fahrbahnmarkierungen nicht beliebig parken dürfen.
Wer durch seine Parkweise andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert, muss bei einem Unfall unter Umständen ein Mitverschulden tragen. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim so abgestellt, dass sie eine für einen U-Turn vorgesehene Durchfahrt blockierte. Dadurch mussten andere Autofahrer etwa 30 Meter rückwärtsfahren, um auszuparken. Eine Fahrerin kollidierte beim Rückwärtsfahren mit dem geparkten Auto, wodurch ein Schaden von 6.244,90 Euro entstand. Die Versicherung der Unfallverursacherin zahlte der Frau jedoch nur 1.120,63 Euro, da sie der parkenden Frau ein Mitverschulden von einem Drittel anlastete.
Das AG München bestätigte grundsätzlich ein Mitverschulden, setzte dessen Anteil allerdings auf 20 Prozent herab. Die fehlenden Fahrbahnmarkierungen änderten daran nichts, weil die vorgesehene Durchfahrt anhand der baulichen Gestaltung des Parkplatzes eindeutig erkennbar gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts gilt auch auf Parkplätzen die Pflicht zur Rücksichtnahme. Dass es üblich sein mag, bei Parkplatzmangel Durchfahrten zu blockieren, begründe kein Recht dazu.
Das Urteil vom 12. Februar 2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Amtsgericht München hat entschieden (Urt. v. 12.02.2026, Az. 344 C 8946/25), dass Autofahrer auch auf einem Parkplatz ohne Fahrbahnmarkierungen nicht beliebig parken dürfen.
Wer durch seine Parkweise andere Verkehrsteilnehmer erheblich behindert, muss bei einem Unfall unter Umständen ein Mitverschulden tragen. Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Auto auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim so abgestellt, dass sie eine für einen U-Turn vorgesehene Durchfahrt blockierte. Dadurch mussten andere Autofahrer etwa 30 Meter rückwärtsfahren, um auszuparken. Eine Fahrerin kollidierte beim Rückwärtsfahren mit dem geparkten Auto, wodurch ein Schaden von 6.244,90 Euro entstand. Die Versicherung der Unfallverursacherin zahlte der Frau jedoch nur 1.120,63 Euro, da sie der parkenden Frau ein Mitverschulden von einem Drittel anlastete.
Das AG München bestätigte grundsätzlich ein Mitverschulden, setzte dessen Anteil allerdings auf 20 Prozent herab. Die fehlenden Fahrbahnmarkierungen änderten daran nichts, weil die vorgesehene Durchfahrt anhand der baulichen Gestaltung des Parkplatzes eindeutig erkennbar gewesen sei. Nach Ansicht des Gerichts gilt auch auf Parkplätzen die Pflicht zur Rücksichtnahme. Dass es üblich sein mag, bei Parkplatzmangel Durchfahrten zu blockieren, begründe kein Recht dazu.
Das Urteil vom 12. Februar 2026 ist allerdings noch nicht rechtskräftig.




