
Parkplatz ohne Markierungen: Rücksichtnahme bliebt Pflicht
18. August 2026Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt (Urt. v. 18.06.2026, Az. 2 AZR 213/25), dass Arbeitnehmer bereits acht Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen.
Dieser Schutz gilt auch dann vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt, wenn ein Arbeitnehmer seine Elternzeit von vornherein in mehrere Zeiträume aufteilt und diese gemeinsam in einem Schreiben beantragt. Im konkreten Fall hatte ein Vater vier Elternzeitabschnitte für den Zeitraum von Juli 2024 bis Juli 2027 beantragt. Für einen der späteren Abschnitte hatte er zusätzlich Teilzeitarbeit während der Elternzeit verlangt. Obwohl die Arbeitgeberin die Elternzeit zunächst bewilligte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 31. Oktober 2024, also noch vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts. Der Arbeitnehmer erhob dagegen Kündigungsschutzklage und bekam in allen Instanzen Recht.
Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Entscheidend war, dass der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG bereits acht Wochen vor Beginn der jeweiligen Elternzeit einsetzt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Arbeitnehmer noch in der Probezeit befindet, da das Gesetz keine entsprechende Ausnahme vorsieht. Nach Ansicht des BAG gilt der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem einzelnen Elternzeitverlangen. Andernfalls könnte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines weiteren Elternzeitabschnitts kündigen und den gesetzlichen Kündigungsschutz faktisch umgehen.
Das Urteil vom 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25) stärkt damit den Kündigungsschutz von Arbeitnehmern, die ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte aufteilen.




