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9. September 2026Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden (Beschl. v. 23.07.2026, Az. VG 11 L 401/26), dass sehr hohe THC-Werte im Blut Zweifel an der Fahreignung begründen können, wenn sie auf einen häufigen oder chronischen Cannabiskonsum hindeuten.
Im konkreten Fall war bei einem Autofahrer nach einer Verkehrskontrolle im Februar 2025 ein THC-Wert von 47,8 ng/ml festgestellt worden. Zusätzlich hatten die Polizeibeamten Cannabisge-ruch im Fahrzeug und gerötete Bindehäute festgestellt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Mann deshalb auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog sie ihm die Fahrerlaubnis.
Das VG Berlin bestätigte die Maßnahme im Eilverfahren. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrer-laubnisbehörde auf die Nichteignung schließen, wenn ein Betroffener ein rechtmäßig angeordne-tes MPU-Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Nach Auffassung des Gerichts lagen hier ausrei-chende Tatsachen für die Anordnung der MPU vor. Zwar führt eine einmalige Fahrt unter Can-nabiseinfluss nach der seit April 2024 geltenden Rechtslage nicht automatisch zur Annahme von Cannabismissbrauch. Erforderlich sind vielmehr zusätzliche aussagekräftige Umstände. Einen solchen Umstand sah das Gericht in dem außergewöhnlich hohen THC-Wert von 47,8 ng/ml. Dieser begründe Zweifel daran, ob der Betroffene seinen Cannabiskonsum und das Führen eines Kraftfahrzeugs hinreichend sicher voneinander trennen könne.
Auch der Hinweis des Fahrers auf eine spätere ärztliche Verordnung von Medizinalcannabis än-derte daran nichts. Eine im Jahr 2026 ausgestellte Verordnung könne keinen Aufschluss über die Fahreignung beziehungsweise den Cannabiskonsum zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes im Jahr 2025 geben. Da der Mann das geforderte MPU-Gutachten nicht vorgelegt hatte, durfte die Behörde nach Ansicht des Gerichts von seiner fehlenden Fahreignung ausgehen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis überwog daher sein persönliches Interes-se, zunächst weiter fahren zu dürfen.
Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der seit 2024 geltende THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml im Straßenverkehr nicht mit einer Grenze für die Fahreignung gleichzusetzen ist. Auch bei einer einmaligen Cannabisfahrt können besonders hohe THC-Konzentrationen als sogenannte Zusatztatsache weitere Zweifel an der Fahreignung auslösen und eine MPU rechtfertigen. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt wer-den.




