Verkehrsrecht

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Wir stehen Ihnen bei sämtlichen verkehrsrechtlichen Problemen und Fragestellungen zur Seite. Im Bereich des Verkehrsrechts beraten und vertreten wir Sie – gerichtlich und außergerichtlich – gegenüber Versicherungsunternehmen, Unfallgegnern und Behörden.

Unsere Tätigkeit im Verkehrsrecht umfasst die folgenden Themenkomplexe:
Verkehrszivilrecht, -haftungsrecht & -vertragsrecht:

Hatten Sie einen Verkehrsunfall und möchten nunmehr Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (z.B. Fahrzeugschäden, Nutzungsausfall, Erwerbsschäden, Schmerzensgeld, …) geltend machen, helfen wir Ihnen hierbei „von Anfang an“. Dies umfasst kompetente Beratungen zur richtigen Vorgehensweise nebst Bezifferung Ihrer Schäden, die Ermittlung der jeweiligen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, die Geltendmachung Ihrer Ansprüche und die Übernahme des gesamten Schriftverkehrs der Unfallregulierung.

Auch stehen wir Ihnen bei allen weiteren rechtlichen Fragen „rund um`s Fahrzeug“ zur Verfügung, wie z.B. zum Autokauf (Abschluss und Inhalt von Kaufverträgen, Kfz-Leasingverträge, Finanzierung von Fahrzeugen, Fragen zur Garantie und Sachmängelhaftung,…) oder bei Problemen mit Ihrer Werkstatt (beispielsweise bei missglückten Reparaturen, Nachbesserungen oder Wartungen Ihres Fahrzeugs).

Versicherungsrecht:

Vor allem im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen gilt es, eine Reihe versicherungsrechtlicher Obliegenheiten und Voraussetzungen zu beachten, was besondere Kenntnisse im Recht der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Personen- und Unfallversicherung erfordert. Hier helfen wir Ihnen ebenso „von Anfang an“ und nehmen Ihnen die (lästige) Korrespondenz mit den jeweiligen Versicherungsträgern ab.

Recht der Fahrerlaubnis („Führerscheinrecht“):

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen möchte, benötigt gem. § 2 StVG eine Erlaubnis (sog. Fahrerlaubnis), die durch eine amtliche Bescheinigung (dem Führerschein) nachzuweisen ist. Darüber hinaus muss der Fahrzeugführer auch „geeignet“ sein, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben.

Nicht selten nehmen die Fahrerlaubnisbehörden diverse Vorfälle im Straßenverkehr zum Anlass, um die „Eignung“ eines Fahrers in Frage zu stellen. Drohen fahrerlaubnis- / führerscheinrechtliche Maßnahmen (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, Anordnung der Vorlage ärztlicher / psychologischer Gutachten wie der „MPU“,…), gilt es schnell und bewusst zu handeln und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Hierbei unterstützen wir Sie und nehmen Ihre Rechte für Sie in die Hand.

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht:

Wird Ihnen (z.B. nach einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschäden, einer „Unfallflucht“, einer Fahrt unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug,…) vorgeworfen, gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben und droht deshalb ein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren? Dann stehen wir ebenfalls verteidigend an Ihrer Seite und helfen Ihnen in dieser meist doch sehr belastenden Situation.

Aufgrund der zentralen Lage unserer Sozietät in Schwelm als Hauptstadt des Ennepe-Ruhr-Kreises (kreisangehörige Gemeinden Gevelsberg, Ennepetal, Breckerfeld, Hattingen, Witten, Wetter und Schwelm) nehmen wir hierbei regelmäßig Termine in allen umliegenden Amtsgerichten (Hattingen, Witten, Wetter, Schwelm, Wuppertal, Düsseldorf, Solingen, Wipperfürth), Landgerichten (Hagen, Dortmund, Essen, Wuppertal, Köln, Dortmund, Bochum), Oberlandesgerichten (Hamm, Düsseldorf, Köln) und Verwaltungsgerichten (Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln) wahr.

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FAQ`s

Rechtsschutz - Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten im Verkehrsrecht?
Ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten im Verkehrsrecht übernimmt, hängt vom Umfang Ihres Vertrags ab. In der Regel ist Verkehrsrechtsschutz häufig als eigener Baustein enthalten oder kann zusätzlich abgeschlossen werden. Versichert sind meist Streitigkeiten rund um Unfälle, Bußgeldverfahren oder Führerscheinangelegenheiten - allerdings nur, wenn der betreffende Fall nach Vertragsbeginn eingetreten ist und keine Ausschlüsse vorliegen. Sicher können Sie sein, wenn Sie direkt in Ihre Versicherungspolice schauen oder wenn Sie bei Ihrem Versicherer direkt nachfragen, ob der konkrete Fall vom Versicherungsschutz gedeckt ist.
Rechtsschutz - Wann sollte ich auch bei einem unverschuldeten Unfall einen Anwalt hinzuziehen?
Auch bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall kann es hilfreich sein, den Rat eines Anwalts hinzuzuziehen, insbesondere wenn der Schaden größer ist oder die Unfallregulierung kompliziert erscheint. Ein Anwalt lohnt sich zum Beispiel, wenn der Unfallgegner oder dessen Versicherung den Schaden nicht anerkennt, die Schadenshöhe strittig ist, Personenschäden vorliegen oder ein Verdacht auf Mitverschulden besteht. Außerdem kann ein Anwalt helfen, Ansprüche auf Schmerzensgeld, Nutzungsausfall oder Verdienstausfall geltend zu machen und sicherzustellen, dass keine Rechte gefährdet werden und die volle Schadensregulierung erhalten wird. Selbst bei eindeutiger Schuld des Unfallgegners kann ein Anwalt sinnvoll sein, um zeitaufwändige Auseinandersetzungen mit der Versicherung zu vermeiden und die Regulierung effizient abzuwickeln.
Führerschein - Was ist der Unterschied zwischen einem Führerscheinentzug und einem Fahrverbot?
Der Unterschied zwischen einem Fahrverbot und einem Führerscheinentzug liegt vor allem in der Dauer und den rechtlichen Folgen.

Ein Fahrverbot wird in der Regel für einen kurzen, festen Zeitraum verhängt - meist ein bis drei Monate - und betrifft nur die vorübergehende Untersagung, ein Fahrzeug zu fahren. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält man seinen Führerschein automatisch zurück.

Ein Führerscheinentzug hingegen wird meist für schwerwiegende Verkehrsverstöße oder wiederholte Delikte verhängt und dauert länger. Die Fahrerlaubnis wird dabei entzogen, das heißt, man verliert die Berechtigung dauerhaft, bis bestimmte Auflagen erfüllt sind. Dazu kann beispielsweise die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU gehören. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt sind, kann die Fahrerlaubnis erneut beantragt und der Führerschein zurückerlangt werden.
Führerschein - Welche Möglichkeiten habe ich, gegen den Führerscheinentzug vorzugehen?
Wenn Ihnen der Führerschein entzogen wurde, haben Sie mehrere rechtliche Möglichkeiten, dagegen vorzugehen. Zunächst können Sie gegen den Entziehungsbescheid Widerspruch einlegen, sofern er von der Fahrerlaubnisbehörde stammt. Erfolgt der Entzug durch ein gerichtliches Urteil, ist stattdessen die Berufung oder Revision das richtige Rechtsmittel. In beiden Fällen müssen Fristen eingehalten werden, weshalb schnelles Handeln wichtig ist.

Parallel können Sie - insbesondere wenn die sofortige Vollziehung angeordnet wurde - einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um die Entziehung vorläufig auszusetzen. Das ist vor allem dann ratsam, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entzugs bestehen, etwa weil ein Gutachten, die medizinisch- psychologischen Einschätzungen oder Akteninhalte fehlerhaft oder unvollständig sind.

Außerdem können Sie aktiv daran mitwirken, die Zweifel an Ihrer Fahreignung zu widerlegen, zum Beispiel durch freiwillige medizinische Nachweise, Abstinenznachweise oder die frühzeitige Teilnahme an einer MPU- Vorbereitung. Ein spezialisierter Anwalt kann prüfen, ob Verfahrensfehler vorliegen, ob Fristen oder Formvorschriften nicht eingehalten wurden oder ob die Beweise für den Entzug nicht ausreichen - und dadurch die Chancen erhöhen, dass Sie Ihren Führerschein behalten oder schneller zurückerhalten.
Führerschein - Was passiert, wenn ich ohne Fahrerlaubnis fahre?
Zunächst eine wichtige Unterscheidung: Während als Fahrerlaubnis die staatliche Genehmigung bezeichnet wird, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, handelt es sich bei dem Führerschein nur um das Dokument, welches die Genehmigung ausweist.

Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach Maßgabe des § 21 StVG ausschließlich mit gültiger Fahrerlaubnis gestattet. Wer dennoch ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. Insoweit können Geld- und sogar Freiheitsstrafen drohen.

Strafbar kann sich aber nicht nur derjenige machen, der das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, sondern auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er die Fahrt schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) angeordnet oder zugelassen hat.
Führerschein - Wie verläuft eine MPU und wie ich mich darauf vorbereiten?
Eine MPU (Medizinisch- Psychologische- Untersuchung) wird in Deutschland angeordnet, wenn Zweifel an der Fahreignung bestehen, etwa nach wiederholten Fahrverstößen, Alkohol- und Drogenfahrten oder bei erheblicher Ansammlung von Punkten im Fahreignungsregister des Kraftfahrt- Bundesamtes in Flensburg.

Ziel der MPU ist es zu prüfen, ob jemand wieder zuverlässig und sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann. Die Untersuchung umfasst in der Regel drei Bereiche:
  1. eine medizinische Untersuchung zur Überprüfung der körperlichen und psychischen Gesundheit,
  2. ein psychologisches Gespräch, in dem Verhalten, Einstellungen und Einsicht in frühere Verstöße analysiert werden, sowie
  3. ein Leistungstest, in denen die Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit gemessen wird.
Um sich auf die MPU vorzubereiten, ist Ehrlichkeit entscheidend, ebenso wie die Sammlung von Nachweisen über Abstinenz, Therapien oder absolvierte Maßnahmen. Professionelle Vorbereitungskurse oder Beratungen können helfen, den Ablauf und typische Fragen besser zu verstehen. Außerdem ist es wichtig, das eigene Verhalten zu reflektieren und konkrete Änderungen im Alltag umzusetzen, beispielsweise im Umgang mit Alkohol oder Stress. Eine realistische Selbsteinschätzung und der Nachweis positiver Verhaltensänderungen erhöhen die Chancen, die MPU erfolgreich zu bestehen.
Alkohol am Steuer – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Bei der Frage, ob und wann das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt, kommt es in erster Linie auf die ermittelte Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers an.

Für Fahranfänger und unter 21-jährige ist Alkohol am Steuer per se ausgeschlossen – es gilt die 0,0 Promillegrenze. Ordnungswidrig handelt ansonsten derjenige, der ein Fahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr führt. Es drohen für den Fall des Verstoßes ein erhebliches Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten. Ab einer Promillegrenze von 1,1 gilt man strafrechtlich als absolut fahruntüchtig, also als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Fahruntüchtigkeit ist unwiderlegbar und unabhängig von äußeren Anzeichen / Auffälligkeiten. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen sowie ein langer Entzug der Fahrerlaubnis.

Allerdings kann auch schon die Promillegrenze von 0,3 von strafrechtlicher Bedeutung sein, wenn Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben sind. Hiervon spricht man, wenn ein Fahrer mit einer Alkoholisierung zwischen 0,3 bis 1,1 Promille nicht mehr dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit müssen dann aber nicht nur die Alkoholisierung nachgewiesen werden, sondern zusätzlich auch Ausfallerscheinungen (wie z.B. Fahrfehlern, Koordinationsproblemen,…).
Alkohol am Steuer - Muss ich pusten oder kann ich den Atemtest verweigern?
Der Atemalkoholtest, den die Polizei im Wegen einer Verkehrskontrolle anbietet, ist grundsätzlich freiwillig. Sie sind nicht verpflichtet, in das Messgerät hineinzupusten und eine Verweigerung darf Ihnen rechtlich nicht negativ angerechnet werden. Sie ersetzt allerdings nicht die gesetzlich zulässige Blutentnahme.

Wenn die Beamten aufgrund von Alkoholgeruch, Fahrfehlern oder sonstigen Auffälligkeiten einen konkreten Verdacht auf Alkoholkonsum haben, können sie eine Blutprobe anordnen (vgl. § 81 a StPO). Diese ist im Gegensatz zum Atemtest verpflichtend und kann notfalls auch zwangsweise durchgeführt werden, wenn Gefahr im Verzug ist.

Praktisch bedeutet dies: Den Atemalkoholtest müssen Sie nicht machen - die Blutentnahme können Sie jedoch nicht verweigern.
Alkohol am Steuer - Was gilt für Fahrradfahrer?
Auch beim Fahrradfahren gelten Promillegrenzen, die sich von denen für Autofahrer unterscheiden. Ab 1,6 Promille gilt man als absolut fahruntüchtig. In diesem Fall kann eine Strafanzeige folgen, da das Fahren unter erheblichem Alkoholeinfluss strafbar ist. Die Sanktionen können Geldstrafen und in besonders schweren Fällen ein Fahrverbot für Kraftfahrzeuge, sowie die Anordnung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) betreffen, wenn ein Führerschein besteht.

Bereits ab 0,3 Promille kann relative Fahruntüchtigkeit angenommen werden, wenn alkoholbedingte Fahrfehler auftreten oder andere Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. In solchen Fällen kann ebenfalls eine Strafanzeige drohen.

Liegt die Alkoholkonzentration zwischen 0,5 und 1,59 Promille, handelt es sich in der Regel um eine Ordnungswidrigkeit, sofern keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden oder es zu einem Unfall kommt. Sie wird meist mit einem Bußgeld geahndet, insbesondere wenn auffällige oder gefährliche Fahrweise vorliegt. Außerdem können mögliche Sanktionen ein Fahrverbot, sowie Punkte in Flensburg sein.
Verkehrsordnungswidrigkeit - Wann tritt Verfolgungsverjährung bei einem Bußgeldbescheid ein?
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit beträgt gem. § 26 Abs. 3 S. 1 StVG (Straßenverkehrsgesetz) in der Regel drei Monate, wobei diese Frist mit dem Tattag beginnt. Die Verjährung sonstiger Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach § 31 OWiG. Die Verjährungsfrist kann sich jedoch in bestimmten Fällen verlängern und damit über die gesetzlich angeordnete Zeit hinausgehen.

Sollten Sie während dieser Zeit einen Anhörungsbogen erhalten, gilt die Verjährungsfrist als unterbrochen und beträgt ab diesem Moment erneut drei Monate. Andere Handlungen, durch die die Verjährung unterbrochen wird, ist auch die Anordnung einer Vernehmung oder der Erlass eines Bußgeldbescheides. Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides verlängert sich die Verfolgungsverjährungsfrist auf sechs Monate.
Verkehrsordnungswidrigkeit - Wie kann ich mit einem Anhörungsbogen verfahren?
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten - etwa bei einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung - kann ausschließlich der tatsächliche Fahrer des Fahrzeugs für den begangenen Verstoß belangt werden, nicht jedoch der Fahrzeughalter (so auch das Urteil des BVerfG vom 17.05.2024, Az. 2 BvR 1457/23).

Aus diesem Grund erfolgt im Bußgeldverfahren eine Anhörung. Mit dem sogenannten Anhörungsbogen wird dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich vom Vorwurf zu äußern und sein Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen.

Der Betroffenen ist nicht verpflichtet, den Anhörungsbogen zurückzusenden oder Angaben zur Sache zu machen - es sei denn, die angegebenen Personalien sind fehlerhaft. Wer jedoch bewusst eine andere Person als Fahrer angibt, macht sich der falschen Verdächtigung strafbar, was mit einer Geldstrafe oder sogar einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden kann.

Zu beachten ist jedoch, dass das Verfahren auch ohne die Rücksendung des Anhörungsbogens weiter läuft. Die Behörde versucht in diesem Fall dann selbst, den Fahrer zu ermitteln. Sollte der Behörde dies nicht gelingen, kann z.B. eine Fahrtenbuchauflage gegen den Fahrzeughalter verhängt werden. Außerdem unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung der Ordnungswidrigkeit - dies verlängert den Zeitraum, in dem die Behörde den Bußgeldbescheid erlassen kann. Nach dem Anhörungsbogen folgt oft ein Bußgeldbescheid, wenn die Behörde von der Fahrereigenschaft überzeugt ist und der Verdacht sich nicht zerstreut.
Verkehrsordnungswidrigkeit - Wie kann ich mit einem Bußgeldbescheid verfahren?
Nach Erhalt eines Bußgeldbescheids wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen Einspruch gegen den Bescheid einlegen.

Der Einspruch muss in deutscher Sprache verfasst sein und kann schriftlich per Brief, per Fax oder zur Niederschrift direkt bei der Behörde eingereicht werden. Eine einfache E- Mail genügt der Formvorschrift nicht. Einige Behörden bieten zudem die Möglichkeit, den Einspruch elektronisch einzulegen. Für die Einlegung der Frist fallen keine Gebühren an.

Hat die betroffene Person die Frist unverschuldet versäumt - etwa wegen Urlaubs oder beruflicher Abwesenheit - kann sie eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Dafür müssen die Gründe der Versäumnis glaubhaft gemacht werden.

Bliebt die Behörde nach Prüfung des Einspruchs bei ihrer Entscheidung und stellt auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, wird die Sache an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die ausstellende Behörde ihren Sitz hat.
Verkehrsordnungswidrigkeit - Wie wird die Einspruchsfrist berechnet?
Die Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid beträgt gem. § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zwei Wochen und beginnt mit der wirksamen Zustellung des Bescheids. Für die Berechnung der Frist sind nach § 51 Abs. 1 S. 1 OWiG die Regelung des Verwaltungszustellungsgesetzes beziehungsweise der entsprechenden Landeszustellungsgesetze maßgeblich.

Entscheidend für die Wahrung der Frist ist, dass der Einspruch innerhalb der Zwei- Wochen- Frist bei der zuständigen Verwaltungsbehörde eingegangen ist - das Datum des Poststempels oder der Absendung genügt nicht.

In der Praxis erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheids regelmäßig mittels förmlicher Zustellung im sogenannten gelben Umschlag. Der Zusteller dokumentiert das Datum der Zustellung auf einer Zustellungsurkunde und auf dem Umschlag selbst. Wird der Betroffene nicht persönlich angetroffen, kann der Bescheid einer empfangsberechtigten Person übergeben oder ersatzweise in den Briefkasten eingelegt werden. In diesen Fällen greift häufig die gesetzliche Zustellungsfiktion, nach der die Sendung am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt, sofern keine entgegenstehenden Umstände vorliegen. Ab dem so festgestellten Zustellungsdatum läuft die zweiwöchige Einspruchsfrist.
Verkehrsordnungswidrigkeit - - Muss ich einen Bußgeldbescheid begründen?
Grundsätzlich ist es nicht erforderlich einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zu begründen. Es genügt, wenn zunächst der Einspruch eingelegt wird, um die Einspruchsfrist zu wahren. Die Prüfung des Bescheid durch die zuständige Behörde erfolgt auch ohne Angaben von Gründen.

Eine Begründung sollte erst dann erfolgen, wenn der Betroffene die Aufzeichnung der Bußgeldstelle gesehen und, soweit erforderlich, mithilfe eines Anwalts ausgewertet hat. Mögliche Gründe, die die Erfolgsaussichten des Einspruchs erhöhen, können Messfehler, Verjährung oder falsche Angaben im Bußgeldbescheid (z.B. fehlerhafte Tatbeschreibung, fehlende Beweismittel, unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung, technische Mängel bei der Messung) sein. Der Einspruch muss sich nicht auf den gesamten Bußgeldbescheid richten , sondern kann gezielt auf einzelne Punkte - wie etwa den Tatvorwurf, die Bußgeldhöhe oder ein verhängtes Fahrverbot - beschränkt werden.

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