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FAQ`s
Was passiert, wenn jemand ohne Testament verstirbt?
Wenn jemand ohne Testament verstirbt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Das bedeutet, dass die Erbschaft nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verteilt wird. Die Erben werden in Ordnungen eingeteilt: Erben erster Ordnung sind die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen, Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen), und so weiter. Der Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe vom Güterstand und den vorhandenen Verwandten abhängt. Wenn keine gesetzlichen Erben vorhanden sind, fällt das Erbe an den Staat.
Was ist der Pflichtteil, und wer hat Anspruch darauf?
Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Mindestanspruch auf das Erbe, den bestimmte nahestehende Personen des Verstorbenen haben, auch wenn sie im Testament nicht bedacht wurden. Anspruch auf den Pflichtteil haben in der Regel die Kinder (oder, falls diese vorverstorben sind, deren Nachkommen), der Ehepartner und, falls keine Nachkommen vorhanden sind, die Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird in Geld ausbezahlt. Wer pflichtteilsberechtigt ist, kann seinen Anspruch gegenüber den Erben geltend machen, und die Erben sind verpflichtet, Auskunft über den Nachlass zu geben.
Wie funktioniert die Erbengemeinschaft, und welche Rechte und Pflichten haben die Miterben?
Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich erben. Die Erben sind gemeinsam Eigentümer des gesamten Nachlasses, bis die Erbengemeinschaft aufgelöst wird. Das bedeutet, dass alle Entscheidungen, die den Nachlass betreffen, einstimmig getroffen werden müssen. Jeder Miterbe hat das Recht, die Aufteilung des Nachlasses zu verlangen, kann aber auch zu einem Verkauf oder einer Verwaltung gezwungen werden, wenn eine Einigung nicht möglich ist. Die Miterben haften auch gemeinsam für die Nachlassverbindlichkeiten, wie Schulden oder Pflichtteilsansprüche. Um die Erbengemeinschaft aufzulösen, müssen sich die Erben entweder auf eine Verteilung des Nachlasses einigen oder, falls dies nicht möglich ist, eine Teilungsklage bei Gericht einreichen.