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18. Februar 2026E- Zigarette am Steuer fällt unters Handy- Verbot beim Autofahren
Mit der Frage, ob das Bedienen einer E- Zigarette gleichzusetzen ist mit einem Handy- Gebrauch, hatte sich das Oberlandesgericht Köln im September 2025 zu beschäftigen (OLG Köln, Beschl. v. 25.09.2025, Az. III- 1 ORbs 139/25).
Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass auch die Bedienung einer E-Zigarette mit Touchdisplay während der Autofahrt unter das sogenannte Handyverbot nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs- Ordnung fällt. Ein Autofahrer war während der Fahrt auf der Autobahn von zwei Polizeibeamten beobachtet worden, wie er ein Gerät mit Tippbewegungen bediente – zunächst ging die Polizei von einem Handy aus. Es stellte sich jedoch heraus, dass der Fahrer eine E- Zigarette mit Touch- Display bediente. Die Behörde verhängte gleichwohl ein Bußgeld von 150 Euro.
Im Gerichtsverfahren stellte sich heraus, dass es sich um eine E-Zigarette handelte, mit der der Mann die Dampfstärke über ein Touchdisplay einstellte. Dennoch bestätigten sowohl das Amtsgericht Siegburg als auch das OLG Köln das Bußgeld. Laut OLG handelt es sich bei einer E-Zigarette mit Touchscreen um ein elektronisches Gerät mit Berührungsbildschirm im Sinne der StVO, dessen Bedienung ein erhebliches Ablenkungspotenzial birgt – vergleichbar mit der Lautstärkeregelung eines Handys. Da die Regelung der Dampfstärke eine die Hauptfunktion unterstützende Hilfsfunktion darstellt, sei auch diese Nutzung während der Fahrt unzulässig. Der Mann muss daher das Bußgeld zahlen und erhält zusätzlich einen Punkt in Flensburg.




