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24. Juli 2025Schriftformerfordernis bei Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen in langfristigen Mietverträgen
Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 14. Mai 2025 (Az.: XII ZR 88/23), dass die Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen in einem langfristigen Mietverhältnis der Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB unterliegt. Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück erworben und sich auf den Mietvertrag berufen, der für mehr als ein Jahr abgeschlossen war. Eine zwischen dem früheren Vermieter und dem Mieter getroffene mündliche Vereinbarung über die Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlungen genügte nicht der vorgeschriebenen Schriftform. Dadurch gilt der Mietvertrag gemäß § 550 Satz 1 BGB als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der BGH bestätigte damit, dass eine Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen eine wesentliche Vertragsänderung darstellt, die – insbesondere wenn sie für mehr als ein Jahr gilt und nicht jederzeit widerrufbar ist – zwingend schriftlich zu fixieren ist. Fehlt es an dieser Schriftform, ist die Vereinbarung unwirksam, was zur Folge hat, dass der Mietvertrag als unbefristet anzusehen ist. Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Formvorschrift bei längerfristigen Mietverträgen und stärkt die Rechtssicherheit für beide Vertragsparteien.