
Bundesarbeitsgericht zum anderweitigen Verdienst während der Kündigungsfrist
5. März 2026This is the heading
Ein einfacher Parkverstoß wurde zum Fall für das Bundesverfassungsgericht und endete mit einem deutlichen Urteil gegen die Praxis vieler Bußgeldstellen. Ein Autofahrer aus NRW hatte im Dezember 2022 einen Bußgeldbescheid über 30 Euro erhalten, weil sein Wagen im Oktober desselben Jahres in Siegburg die zulässige Höchstparkdauer von einer Stunde überschritt. Der Mann sollte laut Bescheid als Halter und Fahrer für den Verstoß verantwortlich sein. Doch er wehrte sich- durch alle Instanzen bis nach Karlsruhe.
Dort bekam er schlussendlich Recht: Das Bundesverfassungsgericht entschied (BVerG vom 17.05.2024, Az. 2 BvR 1457/23), dass allein die Haltereigenschaft nicht ausreiche, um den Fahrer eines Fahrzeugs festzustellen. Die Gerichte zuvor - insbesondere das Amtsgericht Siegburg- hatten aus dem Umstand, dass der Mann der Halter des Autos war, auf seine Fahrereigenschaft geschlossen, obwohl keine weiteren Beweise vorlagen. Fotos des geparkten Autos und der Bußgeldbescheid selbst reichten nach Ansicht des BVerfG nicht aus, um die Täterschaft zu beweisen. Der Mann hatte sich zudem nicht zur Sache geäußert - was sein gutes Recht ist. Dieses Schweigen durfte laut Gericht nicht zu seinem Nachteil gewertet werden.
In seinem Beschluss vom 17. Mai 2024 betonte das BVerfG, dass auch bei Parkverstößen das sogenannte Täterprinzip gelte: Nur der Halter des Fahrzeuges kann belegt werden - nicht automatisch auch der Fahrer. Die Entscheidung des Amtsgerichts Siegburg verletzte daher das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Es habe nicht nur einen einfachen Rechtsfehler gegeben, sondern eine Entscheidung getroffen, die bei verständiger Würdigung „nicht mehr nachvollziehbar“ sei. Welche sachfremden Erwägungen konkret vorlagen, blieb zwar offen, doch das Signal ist deutlich.
Fazit: Das Urteil stärkt die Rechte von Fahrzeughaltern und stellt klar, dass auch bei vermeintlich kleinen Ordnungswidrigkeiten rechtstaatliche Grundsätze wie das Täterprinzip und das Schweigerecht gelten müssen. Ein 30€- Knöllchen- mit großer verfassungsrechtlicher Wirkung.




