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LG München I, 13.12.2023, Az.: 1 S 3566/23 WEG
Zusammenfassung:
Das Landgericht (LG) München I entschied im Dezember 2023, dass bauliche Änderungen auf Sondernutzungsflächen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ohne vorherige Zustimmung der Gemeinschaft unzulässig sind. Im konkreten Fall hatte ein Eigentümer ein Gartenhaus und eine Betontreppe auf einer ihm zur Sondernutzung zugewiesenen Gartenfläche errichtet. Der andere Eigentümer klagte auf Beseitigung der Bauten. Das Gericht entschied zugunsten des klagenden Eigentümers und stellte fest, dass das Sondernutzungsrecht zwar eine besondere Nutzung gestattet, bauliche Veränderungen jedoch die Zustimmung der WEG erfordern.
Das Urteil zeigt, dass Eigentümer einer WEG auch bei Sondernutzungsrechten stets die Zustimmung der Gemeinschaft für bauliche Veränderungen einholen müssen. Andernfalls riskieren sie, dass die Maßnahmen rückgängig gemacht werden müssen.
Eckpunkte der Entscheidung:
- Sondernutzungsrecht und bauliche Änderungen:
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- Das Sondernutzungsrecht erlaubt es, eine zugewiesene Fläche wie einen eigenen Garten zu nutzen, aber es bleibt eine gemeinschaftliche Fläche. Für bauliche Veränderungen wie das Errichten eines Gartenhauses ist ein Gestattungsbeschluss der WEG erforderlich (§ 20 WEG).
- Der Eigentümer überschritt sein Sondernutzungsrecht, da er die Bauten ohne Zustimmung der Gemeinschaft errichtete, was als zweckwidrige Nutzung eingestuft wurde.
- Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung:
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- Der klagende Eigentümer konnte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG eine ordnungsgemäße Verwaltung einfordern, da bauliche Maßnahmen ohne vorherige Zustimmung nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung liegen.
- Das Gericht stellte klar, dass die WEG durch einen Beschluss zur Beseitigung der unzulässigen Bauten verpflichtet werden kann, um die Rechtsposition des klagenden Eigentümers zu schützen.
- Wichtige Rolle von Beschlüssen bei baulichen Änderungen:
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- Das Urteil betont die Notwendigkeit von Beschlüssen der WEG, bevor bauliche Maßnahmen auf gemeinschaftlichen Flächen, auch bei Sondernutzungsrechten, durchgeführt werden dürfen. Ohne Beschluss bleibt das Bauvorhaben unzulässig.