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28. November 2025Arbeitsrecht: Krank im Urlaub: Wann der Krankenschein seinen Beweiswert verliert
Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. V. 15.01.2025, Az. 5 AZR 284/24) hat in seinem Urteil vom 15.01.2025 festgestellt, dass einer im Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich derselbe Beweiswert zukommt, wie einer in Deutschland attestierten Arbeitsunfähigkeit – auch wenn sie aus einem Nicht- EU- Staat stammt. Voraussetzung ist, dass der ausländische Arzt klar zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit unterscheidet. Allerdings kann der Beweiswert durch eine Gesamtschau der Umstände erschüttert werden.
Im entschiedenen Fall hatte ein langjähriger beschäftigter Lagerarbeiter während seines Urlaubs in Tunesien eine Arbeitsunfähigkeit bis Ende September attestiert bekommen. Der Arzt stellte schwere Beschwerden fest und ordnete strenge häusliche Ruhe sowie Reiseunfähigkeit an. Dennoch buchte der Mann bereits am darauffolgenden Tag ein Fährticket und trat kurz darauf mit dem Auto die Rückreise nach Deutschland an. Hinzu trat der Umstand, dass der Arbeitnehmer bereits mehrfach in engem zeitlichem Zusammenhang mit Urlaub krankgeschrieben gewesen war
Das Landesarbeitsgericht München hatte dem Mann zunächst Entgeltfortzahlung zugesprochen. Das BAG hob diese Entscheidung jedoch auf, weil das LAG zwar einzelne Aspekte zutreffend gewürdigt habe, jedoch die erforderliche Gesamtschau alles Umstände unterlassen habe. In ihrer Gesamtheit könnten die Umstände ernsthafte Zweifel am Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit begründen. Sofern dieser erschüttert ist, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Arbeitnehmer selbst darlegen und beweisen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Ob der Mann Anspruch auf Lohnfortzahlung durch seinen Arbeitgeber hat, muss das Landesarbeitsgericht nun erneut unter Beachtung der Maßstäbe des BAG prüfen. Mit der Entscheidung setzt das BAG seine strengere Linie zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen fort, dies es in jüngerer Zeit bereits bei Krankschreibugen im Zusammenhang mit Kündigungen entwickelt hat.




