Anspruchsübergang eines Bereicherungsanspruchs wegen überzahlter Miete bei Sozialleistung
8. Januar 2025Bundesarbeitsgericht kippt Vollzeitquote bei Überstundenzuschlägen
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 5. Dezember 2024 (Az.: 8 AZR 370/20), dass
die sogenannte „Vollzeitquote“ in Tarifverträgen bei der Vergütung von
Überstundenzuschlägen Teilzeitbeschäftigte diskriminiert und daher rechtswidrig ist.
Hintergrund des Falls
Geklagt hatte eine Teilzeitbeschäftigte Pflegekraft, die bei einem ambulanten Dialyseanbieter
tätig war. Der für sie geltende Tarifvertrag sah vor, dass Überstundenzuschläge nur dann
gezahlt werden, wenn die Arbeitszeit die reguläre Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten
überschreitet und nicht durch Freizeit ausgeglichen wird. Die Klägerin hatte eine Vielzahl an
Überstunden geleistet, erhielt jedoch weder die entsprechenden Zuschläge noch eine
Zeitgutschrift auf ihrem Arbeitszeitkonto. Sie klagte auf die Anerkennung der
Überstundenzuschläge und eine Entschädigung wegen Diskriminierung gemäß § 15 Abs. 2
AGG.
Entscheidungen der Instanzgerichte
In erster Instanz lehnte das Arbeitsgericht ihre Ansprüche vollständig ab. Vor dem
Landesarbeitsgericht (LAG) konnte sie immerhin die Anerkennung der Zeitgutschrift
erreichen, die Entschädigung wurde ihr jedoch weiterhin verwehrt. Erst vor dem BAG erhielt
sie beide Ansprüche zugesprochen, allerdings wurde die Entschädigung auf einen Betrag von
250 Euro begrenzt.
Entscheidung des BAG
Das BAG urteilte, dass die tarifliche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von
Teilzeitbeschäftigten gemäß § 4 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) verstößt.
Teilzeitkräfte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es
gibt sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung. Eine solche Begründung konnte das
Gericht hier nicht erkennen.
Der Tarifvertrag diskriminiere Teilzeitbeschäftigte dadurch, dass die Schwelle für
Überstundenzuschläge an der Arbeitszeit von Vollzeitkräften ausgerichtet sei, ohne diese
Schwelle anteilig für Teilzeitkräfte abzusenken. Dies benachteiligt Teilzeitkräfte mittelbar, da
sie in der Regel weniger Stunden arbeiten und so seltener von Zuschlägen profitieren. Im
vorliegenden Fall lag zudem eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor,
da bei dem Arbeitgeber etwa 90 % der Teilzeitbeschäftigten Frauen waren.
Folgen des Urteils
Das BAG erklärte die entsprechende tarifliche Regelung für unwirksam und sprach der
Klägerin sowohl die beantragte Zeitgutschrift als auch eine Entschädigung von 250 Euro nach
§ 15 Abs. 2 AGG zu. Letztere wurde als angemessen angesehen, um den entstandenen
Schaden auszugleichen und den Arbeitgeber abzuschrecken.
Mitgeteilt von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Klemens Erhard