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10. Februar 2026Kein Niqab am Steuer – so das OVG Berlin- Brandenburg
Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin- Brandenburg (Beschluss v. 25.04.2025, Az. OVG 1 N 17/25) im April diesen Jahres. Damit schließt es sich einer Reihe von Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten an. Es bleibt insoweit bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (Urt. v. 27.01.2025, Az. VG 11 K 61/24), dass es keine Ausnahmegenehmigung für das Tragen einer Gesichtsverschleierung am Steuer gibt.
Die Klägerin, eine 33- jährige Muslimin, hatte geltend gemacht, dass sie sich aus religiösen Gründen nur vollverschleiert in der Öffentlichkeit zeugen dürfe. Darunter fiele - der Klägerin nach - auch der Straßenverkehr, sodass sie sich auch dort vor den Blicken fremder Menschen schützen wolle. Daher beantragte sie eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 46 Abs. 2 S. 1 StVG (Straßenverkehr- Ordnung), um während der Fahrt ihr Gesicht bis auf die Augenpartie verhüllen zu dürfen. Die Klägerin sah sich durch die Entscheidung des Gerichts in ihrer Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Sie wolle selbst entscheiden, wer etwas von ihr zu sehen bekomme. Nach eigenen Angaben ist die Frau 2016 zum muslimischen Glauben konvertiert und benötige das Auto unter anderem, um zur Arbeit zu fahren.
Das Oberverwaltungsgericht schloss sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin an. In der Urteilsbegründung hieß es, dass das zeitlich und örtlich begrenzte Verbot des Tragens des Niqab, keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Religionsfreiheit darstelle. Zudem sei der Eingriff in die Religionsfreiheit der Klägerin gerechtfertigt, da er der automatisierten Verkehrsüberwachung diene und im öffentlichen Interesse liege. Autofahrer müssen damit rechnen, bei Verstößen zur Rechenschaft gezogen zu werden, was wiederum dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit diene – so das Gericht. Daneben wurde argumentiert, dass der Schleier die Rundumsicht beeinträchtige und er die nonverbale Kommunikation mit anderen Verkehrsteilnehmern verhindere.




