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17. Februar 2025Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf elektronische Übersendung von Verwaltungsunterlagen LG Frankfurt a. M. Urteil vom 28.11.2024 (Az.: 2-13 S 27/24)
Worum ging es in dem Fall?
Ein Wohnungseigentümer wollte Einsicht in die Kontoauszüge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) nehmen. Er verlangte, dass ihm diese Unterlagen per E-Mail als PDF oder alternativ in Papierform gegen Erstattung der Kosten zugesandt werden. Die Verwaltung hatte jedoch nur Kontoauszüge in Papierform vorliegen und war nicht bereit, diese elektronisch zu beschaffen oder zu versenden. Das Amtsgericht Darmstadt hatte die Klage bereits abgewiesen. Der Kläger legte dagegen Berufung ein.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Landgericht Frankfurt wies die Berufung des Klägers zurück. Die wichtigsten Gründe dafür waren:
- Nur Einsichtnahme, kein Anspruch auf Übersendung
Nach § 18 Abs. 4 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) haben Eigentümer das Recht, Verwaltungsunterlagen einzusehen. Ein Anspruch auf Zusendung – weder per Post noch per E-Mail – besteht nicht. Eigentümer müssen zur Einsichtnahme selbst zum Verwalterbüro gehen. - Kein Anspruch auf digitale Bereitstellung
Falls die Kontoauszüge nur in Papierform vorliegen, hat ein Eigentümer keinen Anspruch darauf, dass die Verwaltung diese zusätzlich in digitaler Form beschafft. Es reicht aus, wenn die Einsicht in die vorhandenen Papierunterlagen ermöglicht wird. - Datenschutzbedenken bei E-Mail-Versand
Kontoauszüge enthalten sensible Daten. Deshalb kann die Übersendung per unverschlüsselter E-Mail nicht erzwungen werden. - Beweislast für digitale Unterlagen liegt beim Kläger
Das Gericht stellte fest, dass die Kontoauszüge in Papierform vorliegen und digital nicht genutzt werden. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Verwaltung bereits digitale Kopien besitzt. Da er in der ersten Instanz keine Beweise vorlegte, konnte er dies auch nicht nachträglich in der Berufung tun. - Kein Anspruch auf erstmalige Beschaffung von Unterlagen
Ein Anspruch auf Einsicht bezieht sich nur auf bereits vorhandene Unterlagen. Auch wenn die Verwaltung die Möglichkeit hätte, digitale Kontoauszüge bei der Bank abzurufen, besteht keine Verpflichtung dazu.
Was bedeutet das für Wohnungseigentümer?
- Sie haben ein Recht auf Einsichtnahme, aber kein Recht auf Zusendung von Unterlagen.
- Wenn Unterlagen nur in Papierform existieren, müssen sie sich mit der Einsicht in diese zufriedengeben.
- Verwaltung muss digitale Dokumente nicht extra beschaffen.
- Der Versand per E-Mail kann nicht verlangt werden, insbesondere aus Datenschutzgründen.
Fazit:
Das Urteil stärkt die Position der Verwaltungen, indem es klarstellt, dass Eigentümer Verwaltungsunterlagen nur vor Ort einsehen dürfen und keinen Anspruch auf digitale Bereitstellung oder Zusendung haben.
Mitgeteilt von RA und Notar Christoph Wink