
Makler verliert Provision bei bewusster Pflichtverletzung
22. Juli 2025
Schriftformerfordernis bei Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen in langfristigen Mietverträgen
27. Juli 2025Badumbau führt zu Rückbaupflicht wegen Lärmbelästigung
Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 19.03.2025, Az. 9 C 184/24) entschied, dass ein Wohnungseigentümer sein Badezimmer teilweise zurückbauen muss, weil der nach dem Umbau entstehende Lärm – etwa durch Spülgeräusche – den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigte. Die Richter sahen darin einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sowie gegen § 1004 BGB. Der Fall zeigt, dass auch alltägliche Geräusche zur Rückbaupflicht führen können, wenn durch bauliche Änderungen der Schallschutz nicht mehr ausreichend ist.