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3. März 2026Bundesarbeitsgericht zum anderweitigen Verdienst während der Kündigungsfrist
Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (BAG, Urt. v. 12.02.2025, Az. 5 AZR 127/24) hat entschieden, dass Arbeitnehmer sich während einer Freistellung innerhalb der Kündigungsfrist nicht zwingend um eine neue Beschäftigung bemühen müssen.
In dem verhandelten Fall aus Baden- Württemberg hatte ein Senior Consultant eine ordentliche Kündigung erhalten und wurde daraufhin für drei Monate freigestellt. Während dieser Zeit schickte ihm sein Arbeitgeber insgesamt 43 Stellenangebote aus Jobportalen. Weil der Arbeitnehmer sich erst zum Ende seiner Kündigungsfrist auf sieben Vorschläge bewarb, verweigerte der Arbeitgeber die Gehaltszahlung für den letzten Monat und berief sich auf § 615 Satz 2 BGB, wonach ein Vergütungsanspruch entfallen kann, wenn ein Arbeitnehmer böswillig anderweitigen Verdienst unterlässt.
Das Bundesarbeitsgericht wies diese Argumentation zurück: Da der Arbeitgeber den Beschäftigungsanspruch des Gekündigten durch die einseitige Freistellung nicht erfüllte, befand er sich im Annahmeverzug und war weiterhin zur Lohnzahlung verpflichtet (§ 615 Satz 1 i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB). Die Richter erklärten, dass der Arbeitgeber nicht dargelegt hätte, dass ihm die Erfüllung des auch während der Kündigungsfrist bestehenden Beschäftigungsanspruchs des Klägers unzumutbar gewesen wäre. Eine Pflicht des Arbeitnehmers, sich noch während der Kündigungsfrist aktiv um neue Arbeit zu bemühen, bestehe nicht. Auch müsse sich der Arbeitnehmer keinen hypothetischen Verdienst anrechnen lassen. Ein böswilliges Unterlassen lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Kläger erhielt somit erfolgreich das ausstehende Monatsgehalt zugesprochen.




