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28. November 2025Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei besserer Qualifikation
Mit der Frage, ob ein Anspruch auf Gleichbehandlung bei besserer Qualifikation besteht, hatte sich das Landesarbeitsgericht Mecklenburg- Vorpommern (Urteil vom 28.01.2025, Az. 5 SLa 159/24) im Januar 2025 zu befassen. Der Sachverhalt ereignete sich wie folgt:
Ein 1988 geborener, gelernter Restaurant- und Hotelfachmann war seit Oktober 2020 für ein privatwirtschaftliches Unternehmen als Personalleiter tätig. Er erhielt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 4.200,00€ und war zunächst für rund 80 Beschäftigte verantwortlich. Nach einem Betriebsübergang übernahm er ab Februar 2022 die Personalverantwortung für rund 800 Beschäftigte in verschiedenen Unternehmen der Unternehmensgruppe seines Arbeitgebers. Im Dezember 2022 stellte der Arbeitgeber nach einer Ausschreibung einen studierten Diplom- Ökonomen als weiteren Personalleiter für ein monatliches Gehalt von 10.000€ brutto ein. Dieser verließ das Unternehmen bereits Ende Februar 2023. Im Anschluss wurde die bei der Ausschreibung zweitplatzierte Bewerberin, die über einen Bachelor- und Masterabschluss verfügte, zum Juli 2023 ebenfalls als Personalleiterin eingestellt – ebenfalls mit einem monatlichen Bruttogehalt von 10.000€. Auch sie verließ das Unternehmen drei Monate später. Der verbliebene Personalleiter klagte daraufhin auf die monatliche Differenz zu dem Gehalt seiner beiden ausgeschiedenen Kollegen, mithin auf 5.800€ monatlich seit Oktober 2020.
Das Amtsgericht Rostock, sowie das Landgericht Mecklenburg- Vorpommern wiesen jeweils die Klage ab. Die Begründung stütze sich weitestgehend auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, welcher eine willkürliche und sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, insbesondere bei der Gewährung freiwilliger Leistungen oder anderen unternehmerischen Maßnahmen, verbietet. Das Landgericht Mecklenburg- Vorpommern entschied, dass sich der Kläger nicht auf diesen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen könne. Die höhere Vergütung für den im Dezember 2022 eingestellten neuen Personalleiter sei eine Einzelentscheidung gewesen. Der Arbeitgeber habe mit der Festsetzung des Gehalts kein generalisierendes Prinzip verfolgt, das eine Vergleichbarkeit begründen würde.
Das Urteil des Landgerichts verdeutlicht, dass sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz regelmäßig kein Anspruch auf höhere Vergütung ergibt, wenn später eingestellte Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten ein höheres Gehalt erhalten- insbesondere dann nicht, wenn diese über höhere Qualifikationen oder umfangreiche Berufserfahrung verfügen.




