
Kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei besserer Qualifikation
28. November 2025Keine Pflicht zur Betätigung der Warnblinkanlage am Stauende
Mit der Frage, ob am Ende eines Staus die Warnblinkanlage betätigt werden muss, hatte sich das Landgericht Hagen am 31.05.2023 (Urteil vom 31.05.2023, Az. 1 O 44/22) zu befassen. Der Sachverhalt ereignete sich wie folgt:
Der Beklagte befuhr mit seinem LKW den rechten Fahrstreifen einer Autobahn, etwa 600 Meter vor einer Ausfahrt. Auf diesem Abschnitt galt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Hinter ihm fuhr der Kläger mit seinem PKW. Aufgrund einer beginnenden Staubildung auf dem rechten Fahrstreifen reduzierte der Beklagte seine Geschwindigkeit innerhalb von 29 Sekunden von rund 62 km/h auf ca. 11 km/h, wobei er die Warnblinkanlage nicht betätigte. Der Kläger reagierte nicht rechtzeitig und fuhr mit 50 km/h auf den vor ihm fahrenden LKW des Beklagten auf. Der Kläger wurde aufgrund des Unfalls erheblich verletzt, lag im Koma und konnte auch nach mehreren Operationen und Behandlungen nicht wieder vollständig genesen.
Das Landgericht Hagen hatte zu klären, ob der Kläger die Staubildung auch ohne das Einschalten der Warnblinkanlage hätte erkennen können bzw. ob der Beklagte verpflichtet war, das Stauende durch das Einschalten der Warnblinkanlage für heranfahrende Autos erkennbar zu machen. Diese Beklagtenseite vertrat die Auffassung, dass eine solche Pflicht nicht bestand: Er habe die Geschwindigkeit mehrfach und deutlich sichtbar reduziert – innerhalb von etwa 20 Sekunden von 60 km/h auf unter 20 km/h. Der Unfall sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass der Kläger abgelenkt gewesen sei, da er während der Fahrt auf seinem Smartphone ein Video ansah.
Das Landgericht Hagen wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten, da der Unfall ausschließlich auf grobes Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen war. Zudem bestand für den Beklagten keine Pflicht, das Stauende durch Betätigung der Warnblinkanlage anzuzeigen – selbst dann nicht, wenn er das letzte Fahrzeug einer sich bildenden Fahrzeugkolonne war.
Die einschlägigen Regelungen finden sich in §§ 15, 16 StVO. In § 16 Abs. 2 Satz 2 StVO ist geregelt, dass das Warnblinklicht betätigt werden darf, wer Andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen. Der Wortlaut („darf“, „will“) verdeutlich, dass das Einschalten der Warnblinkanlage eine Erlaubnis, aber keine Verpflichtung darstellt. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Betätigung der Warnblinkanlage ergibt sich auch nicht aus §1 Abs. 2 StVO. Diese Vorschrift verlangt ein Verhalten, das Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer vermeidet, begründet aber nur dann eine Pflicht zur Warnung, wenn sich aufgrund des Staus eine konkrete Gefährdungslage für den nachfolgenden Verkehr ergibt. Eine solche Gefahrensituation lag nach Auffassung des Gerichts im entschiedenen Fall nicht vor.



