
Hausgeldpflicht gilt auch ohne Verwalter
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24. Juli 2025Makler verliert Provision bei bewusster Pflichtverletzung
Das Landgericht Oldenburg entschied am 23. Mai 2025 (Az. 13 O 2561/24), dass ein Immobilienmakler seine Courtage nicht erhält, wenn er wissentlich wichtige Informationen verschweigt oder seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber grob leichtfertig verletzt. Das Gericht griff dabei auf § 654 BGB analog zurück – eine rechtliche Grundlage, die eigentlich in § 652 BGB geregelt ist und die Treuepflicht des Maklers stärkt. Entscheidend war, dass sich der Makler mutmaßlich ehrabschätzig verhielt, indem er Informationen bewusst zurückgehalten hat, obwohl diese für den Auftraggeber wesentlich waren. Selbst wenn dem Auftraggeber kein materieller Schaden entstanden wäre, reicht der Verstoß gegen Treu und Glauben aus, um den Provisionsanspruch vollständig entfallen zu lassen. Damit folgte das LG der bisherigen Rechtsprechung des BGH, die eine solche Verwirkung bei besonders schwerwiegendem Pflichtversagen vorsieht.