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20. Februar 2026Mehrarbeitszuschläge auch bei Teilzeit: BAG kassiert tarifliche Hürden
Teilzeitbeschäftigte haben
Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge, sobald sie ihre arbeitsvertraglich
vereinbarte Wochenarbeitszeit überschreiten. Das gilt auch dann, wenn ein
Tarifvertrag Zuschläge erst ab einer deutlich höheren Stundenzahl – etwa ab der
41. Wochenstunde – vorsieht. Solche Regelungen benachteiligen Teilzeitkräfte
und verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Teilzeit- und
Befristungsgesetz (TzBfG), wie das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urt. V.
26.11.2025, Az. 5 AZR 118/23) entschieden hat. Die tarifvertragliche
Zuschlagsgrenze ist in diesen Fällen proportional zur vereinbarten Arbeitszeit
abzusenken.
Dem Verfahren lag ein
Manteltarifvertrag zugrunde, der Mehrarbeitszuschläge erst ab der 41.
Wochenstunde vorsah. Während Vollzeitbeschäftigte mit 37,5 Stunden
Wochenarbeitszeit hiervon profitieren konnten, blieb ein Teilzeitbeschäftigter
mit 30,8 Stunden benachteiligt. Die Vorinstanzen hatten seine Klage noch
abgewiesen. Das BAG erkannte darin jedoch eine nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung und erklärte die tarifliche Regelung wegen Verstoßes gegen
das Diskriminierungsverbot für unwirksam.
Die Entscheidung des BAG steht
nicht im Widerspruch zur jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
obwohl auf den ersten Blick ein solcher Eindruck entstehen könnte. Während das
BVerfG bei Verstößen gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG verlangt, dass den
Tarifvertragsparteien zunächst die Möglichkeit eingeräumt wird,
diskriminierende Regelungen selbst zu korrigieren, stützt das BAG seine
Rechtsprechung in diesen Fällen auf das Unionsrecht. Maßgeblich ist dabei
insbesondere § 4 Abs. 1 TzBfG, der unionsrechtlich geprägt ist und
Diskriminierungen von Teilzeitbeschäftigten verbietet. Aufgrund dieses
europarechtlichen Bezugs sind die Arbeitsgerichte nicht auf eine bloße
Willkürkontrolle beschränkt, sondern müssen die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs
beachten. Im Mittelpunkt steht dabei der Schutz der Beschäftigten vor
Diskriminierung. Zwar kann eine Ungleichbehandlung grundsätzlich gerechtfertigt
sein, etwa aus Gründen des Gesundheitsschutzes, doch sieht das BAG hierfür bei
Zuschlagsregelungen ab der 41. Wochenstunde keine ausreichende Grundlage. Eine
Arbeitszeit von mehr als 40 Stunden begründe keine besondere Belastung, die nur
bei Vollzeitbeschäftigten zu berücksichtigen wäre, während Teilzeitbeschäftigte
vergleichbaren Belastungen ausgesetzt sind. Deshalb hält das BAG die
unterschiedliche Behandlung für nicht gerechtfertigt. In Fällen, die vom
Unionsrecht geprägt sind, besteht folglich keine Verpflichtung, den
Tarifvertragsparteien zunächst eine Korrekturmöglichkeit einzuräumen. Vor diesem
Hintergrund hat das BAG die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen,
da dort noch keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlich geleisteten
Mehrarbeit getroffen worden waren.




