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23. Februar 2025Miteigentümer einer WEG können Kostenverteilung für Fenster und Türen ändern
Amtsgericht Bonn, 30.03.2023, Az.: 211 C 28/22
Zusammenfassung:
Das Amtsgericht Bonn entschied im März 2023, dass Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung für Instandhaltung und Erneuerung von Fenstern und Balkontüren ändern können. Im konkreten Fall beschloss die Eigentümerversammlung, dass die Kosten für die Instandsetzung und den Austausch der Fenster und Türen, die zum Sondereigentum gehören, von den jeweiligen Eigentümern selbst getragen werden müssen. Der Kläger wandte sich gegen diesen Beschluss, wurde jedoch vom Gericht abgewiesen.
Das Urteil verdeutlicht, dass Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Kostenverteilung für Instandsetzungen anpassen können, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft und der jeweiligen Nutzung durch die Eigentümer ist.
Eckpunkte der Entscheidung:
- Recht zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels:
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- Nach § 16 Abs. 2 WEG können Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss die Verteilung der Kosten für bestimmte Instandhaltungsmaßnahmen ändern. Dies ermöglicht eine Anpassung an die tatsächliche Nutzung und Belastung durch die jeweiligen Eigentümer.
- Das Gericht bestätigte, dass die Kostenverteilung für Maßnahmen, die das Sondereigentum betreffen, wie Fenster und Türen, im Rahmen eines solchen Beschlusses geändert werden kann.
- Ordnungsgemäße Verwaltung und billiges Ermessen:
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- Der Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung gemäß § 18 Abs. 2 WEG, da die Nutzung der Fenster und Türen überwiegend den jeweiligen Eigentümern zugutekommt. Diese haben die primäre Nutzungsmöglichkeit, etwa durch Lüften und Öffnen.
- Das Gericht entschied, dass es im Interesse der Gesamtheit der Eigentümer liegt, wenn diejenigen Eigentümer, die von der Nutzung profitieren, auch die entsprechenden Kosten tragen.
- Keine Unverhältnismäßigkeit der Kostenverteilung:
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- Der Einwand des Klägers, dass die Kostenlast unverhältnismäßig sei, wurde vom Gericht zurückgewiesen. Der Kläger konnte keinen Beweis für seine Berechnungen vorlegen, und das Gericht sah den Beschluss aufgrund der direkten Nutznießung der Sondereigentümer als verhältnismäßig an.