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Mit Urteil vom 27.11.2024 (Az. 10 A 2281/23) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung der Stadt gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen und entschieden, dass eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf der südwestlichen Satteldachfläche eines Wohnhauses innerhalb des Denkmalbereichs "H1. T1." zu erteilen ist. Das OVG stellte klar, dass der Anspruch der Klägerin auf Erlaubniserteilung aus § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) folgt, da ein überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne des § 2 EEG 2023 für den Ausbau erneuerbarer Energien bestehe. Dieses Interesse überwiege im konkreten Fall die Belange des Denkmalschutzes.
Zwar sei das äußere Erscheinungsbild der Siedlung mit ihrer kleinteiligen Dachstruktur grundsätzlich schützenswert, doch beeinträchtige die geplante Anlage mit 20 "Full Black"-Solarmodulen die Einheitlichkeit nicht in einem solchen Maße, dass ein Ausnahmefall vom Vorrang der erneuerbaren Energien angenommen werden könne. Die Module seien nur begrenzt sichtbar, griffen nicht in die rheinseitige Silhouette ein und tangierten keine besonders schutzwürdigen Blickbeziehungen. Auch aus der Einordnung des Hauses – es ist nicht als Einzelbaudenkmal eingetragen – ergäben sich keine höheren Anforderungen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 2 EEG wies der Senat zurück und stellte klar, dass die Norm keine spezifische Regelung des Denkmalrechts sei, sondern eine zulässige Gewichtungsvorgabe im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes darstelle. Frühere Rechtsprechung, die den Belangen des Denkmalschutzes ein Übergewicht eingeräumt hatte, sei angesichts der neuen gesetzlichen Vorgaben überholt. Die Revision wurde nicht zugelassen.