Verkehrsrecht

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Verkehrsrecht

Wir stehen Ihnen bei sämtlichen verkehrsrechtlichen Problemen und Fragestellungen zur Seite. Im Bereich des Verkehrsrechts beraten und vertreten wir Sie – gerichtlich und außergerichtlich – gegenüber Versicherungsunternehmen, Unfallgegnern und Behörden.

Unsere Tätigkeit im Verkehrsrecht umfasst die folgenden Themenkomplexe:
Verkehrszivilrecht, -haftungsrecht & -vertragsrecht:

Hatten Sie einen Verkehrsunfall und möchten nunmehr Schadensersatzansprüche gleich welcher Art (z.B. Fahrzeugschäden, Nutzungsausfall, Erwerbsschäden, Schmerzensgeld, …) geltend machen, helfen wir Ihnen hierbei „von Anfang an“. Dies umfasst kompetente Beratungen zur richtigen Vorgehensweise nebst Bezifferung Ihrer Schäden, die Ermittlung der jeweiligen eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherung, die Geltendmachung Ihrer Ansprüche und die Übernahme des gesamten Schriftverkehrs der Unfallregulierung.

Auch stehen wir Ihnen bei allen weiteren rechtlichen Fragen „rund um`s Fahrzeug“ zur Verfügung, wie z.B. zum Autokauf (Abschluss und Inhalt von Kaufverträgen, Kfz-Leasingverträge, Finanzierung von Fahrzeugen, Fragen zur Garantie und Sachmängelhaftung,…) oder bei Problemen mit Ihrer Werkstatt (beispielsweise bei missglückten Reparaturen, Nachbesserungen oder Wartungen Ihres Fahrzeugs).

Versicherungsrecht:

Vor allem im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen gilt es, eine Reihe versicherungsrechtlicher Obliegenheiten und Voraussetzungen zu beachten, was besondere Kenntnisse im Recht der Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Personen- und Unfallversicherung erfordert. Hier helfen wir Ihnen ebenso „von Anfang an“ und nehmen Ihnen die (lästige) Korrespondenz mit den jeweiligen Versicherungsträgern ab.

Recht der Fahrerlaubnis („Führerscheinrecht“):

Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen möchte, benötigt gem. § 2 StVG eine Erlaubnis (sog. Fahrerlaubnis), die durch eine amtliche Bescheinigung (dem Führerschein) nachzuweisen ist. Darüber hinaus muss der Fahrzeugführer auch „geeignet“ sein, also die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen und darf nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben.

Nicht selten nehmen die Fahrerlaubnisbehörden diverse Vorfälle im Straßenverkehr zum Anlass, um die „Eignung“ eines Fahrers in Frage zu stellen. Drohen fahrerlaubnis- / führerscheinrechtliche Maßnahmen (z.B. Entzug der Fahrerlaubnis, Fahrverbot, Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, Anordnung der Vorlage ärztlicher / psychologischer Gutachten wie der „MPU“,…), gilt es schnell und bewusst zu handeln und die richtigen Entscheidungen zu treffen. Hierbei unterstützen wir Sie und nehmen Ihre Rechte für Sie in die Hand.

Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht:

Wird Ihnen (z.B. nach einem Unfall mit Personen- und/oder Sachschäden, einer „Unfallflucht“, einer Fahrt unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss, einer Geschwindigkeitsüberschreitung, einer Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug,…) vorgeworfen, gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben und droht deshalb ein Bußgeld oder gar ein Strafverfahren? Dann stehen wir ebenfalls verteidigend an Ihrer Seite und helfen Ihnen in dieser meist doch sehr belastenden Situation.

Aufgrund der zentralen Lage unserer Sozietät in Schwelm als Hauptstadt des Ennepe-Ruhr-Kreises (kreisangehörige Gemeinden Gevelsberg, Ennepetal, Breckerfeld, Hattingen, Witten, Wetter und Schwelm) nehmen wir hierbei regelmäßig Termine in allen umliegenden Amtsgerichten (Hattingen, Witten, Wetter, Schwelm, Wuppertal, Düsseldorf, Solingen, Wipperfürth), Landgerichten (Hagen, Dortmund, Essen, Wuppertal, Köln, Dortmund, Bochum), Oberlandesgerichten (Hamm, Düsseldorf, Köln) und Verwaltungsgerichten (Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln) wahr.

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FAQ`s

Was passiert, wenn ich ohne Fahrerlaubnis fahre?
Zunächst eine wichtige Unterscheidung: Während als Fahrerlaubnis die staatliche Genehmigung bezeichnet wird, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen, handelt es sich bei dem Führerschein nur um das Dokument, welches die Genehmigung ausweist. Das Führen eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist nach Maßgabe des § 21 StVG ausschließlich mit gültiger Fahrerlaubnis gestattet. Wer dennoch ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt, macht sich strafbar. Insoweit können Geld- und sogar Freiheitsstrafen drohen. Strafbarkeit kann sich aber nicht nur derjenige machen, der das Fahrzeug ohne Fahrerlaubnis führt, sondern auch der Halter des Fahrzeugs, wenn er die Fahrt schuldhaft (also vorsätzlich oder fahrlässig) angeordnet oder zugelassen hat.
Alkohol am Steuer – Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Bei der Frage, ob und wann das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellt, kommt es in erster Linie auf die ermittelte Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers an. Für Fahranfänger und unter 21-jährige ist Alkohol am Steuer per se ausgeschlossen – es gilt die 0,0 Promillegrenze. Ordnungswidrig handelt ansonsten derjenige, der ein Fahrzeug mit 0,5 Promille oder mehr führt. Es drohen für den Fall des Verstoßes ein erhebliches Bußgeld, Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot von 1 – 3 Monaten. Ab einer Promillegrenze von 1,1 gilt man strafrechtlich als absolut fahruntüchtig, also als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Diese Fahruntüchtigkeit ist unwiderlegbar und unabhängig von äußeren Anzeichen / Auffälligkeiten. Es drohen Geld- und Freiheitsstrafen sowie ein langer Entzug der Fahrerlaubnis. Allerdings kann auch schon die Promillegrenze von 0,3 von strafrechtlicher Bedeutung sein, wenn Anhaltspunkte für eine relative Fahruntüchtigkeit gegeben sind. Hiervon spricht man, wenn ein Fahrer mit einer Alkoholisierung zwischen 0,3 bis 1,1 Promille nicht mehr dazu in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Anders als bei der absoluten Fahruntüchtigkeit müssen dann aber nicht nur die Alkoholisierung nachgewiesen werden, sondern zusätzlich auch Ausfallerscheinungen (wie z.B. Fahrfehlern, Koordinationsproblemen,…).

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