Abmahnung
Mit einer Abmahnung soll dem Arbeitnehmer eindringlich vor Augen geführt werden, dass ein vertragswidriges Verhalten (z. B. unerlaubte private Internetnutzung oder unerlaubter privater Emailverkehr) nicht akzeptiert wird und im Wiederholungsfalle mit einer verhaltensbedingten Kündigung zu rechnen ist.
Abmahnungen sind in der Regel zwingend erforderlich vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Anders sieht es aus bei schwerwiegenden Vertragsverletzungen im Vertrauensbereich, z. B. bei einem Spesenbetrug oder einem Diebstahl. Hier kann die verhaltensbedingte Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden. Es muss aber zuvor eine Anhörung des Arbeitnehmers stattfinden, um Gelegenheit zur Stellungnahem zu geben. Abmahnungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Sie sind unwirksam, wenn sie ausgesprochen worden sind bei einem Bagatellverstoß.
Die Abmahnung wird zur Personalakte genommen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, Klage beim Arbeitsgericht zu erheben mit dem Ziel der Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Der Arbeitnehmer hat alternativ die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu verfassen und den Arbeitgeber aufzufordern, die Stellungnahme als Gegendarstellung zur Abmahnung in die Personalakte zu nehmen.
Eine Abmahnung sollte so kurz und knapp wie möglich gehalten werden. Werden Vorwürfe in die Abmahnung aufgenommen, die nicht den Tatsachen entsprechen, ist die Abmahnung unwirksam. Da hier sehr viele formelle Dinge zu beachten sind, regen wir an, Einzelheiten vor Ausspruch einer Abmahnung oder nach Erhalt einer Abmahnung mit unseren Fachanwälten für Arbeitsrecht, Herrn Rechtsanwalt Erhard oder Herrn Rechtsanwalt Wink zu erörtern.