Kosten
Beim Arbeitsgericht besteht die Besonderheit, dass jede Partei ihre Kosten selber trägt, egal wer gewinnt oder verliert. Diese Regelung gilt für die erstinstanzlichen Verfahren. Im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht kommt es darauf an, wer die Klage in welchem Umfang gewinnt. Obsiegt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen. Im umgekehrten Fall trägt der Arbeitnehmer die Kosten. Dringt eine Partei nur zum Teil mit ihrem Klagebegehren durch, werden die Kosten geteilt im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen. Dies gilt entsprechend bei einer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten des Verfahrens zu tragen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen.