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Wirtschaftsinkasso

Es gibt einen juristischen Dreisatz, der lautet:

1. Recht haben 2. Recht bekommen 3. Geld bekommen

In Ihrem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse legen wir beim Forderungseinzug unseren Schwerpunkt eindeutig auf Satz 3.

Insgesamt ist Ihr sog. Forderungsmanagement bei uns in professionellen Händen. Sofern Sie es wünschen, beginnen wir bereits mit den vorgerichtlichen Mahnungen, die wir mit Vorliebe in klarer Sprache und mit deutlichem Hinweis auf die drohenden Folgen im Falle weiterer Nichtzahlung abfassen. Unser Leistungsangebot erstreckt sich weiter auf die gerichtliche Geltendmachung. Hierbei nutzen wir moderne Informationstechnologien, um durch direkten EDV-Kontakt mit den zuständigen Gerichten eine möglichst kurzfristige gerichtliche Feststellung der Forderung zu erreichen.

Nach Erhalt des erforderlichen Vollstreckungsbescheides oder Urteils kümmern wir uns liebevoll um die zwangsweise Durchsetzung Ihrer Forderung. Die Pfändung in das Geschäftskonto kann manchmal wahre Wunder bewirken, auch der gepfändete Taschengeldanspruch des angeblich nicht berufstätigen Ehegatten hat schon so manche bereits abgeschriebene Forderung wieder zum Leben erweckt.

Die Verschiebung von Vermögenswerten bzw. die „günstige Organisation des Familienvermögens“ hinterlässt häufig Möglichkeiten, die Übertragungen anzufechten, so dass sich auf diese Weise Gläubigerforderungen doch noch realisieren lassen.

Seit mehr als 20 Jahren beschränken sich Rechtsanwalt Maas und Rechtsanwalt Erhard nicht auf die herkömmliche Gerichtsvollzieherpfändung, sondern suchen für Sie nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die nicht überall auf der Tagesordnung stehen.

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Aktuelles aus dem Bereich Wirtschaftsinkasso

20. August 2014

Wirtschaftsinkasso

Neue Regelungen im Umgang mit säumigen Schuldnern (Erhard)

Die Zahlungsmoral vieler Kunden bringt mache Unternehmen ins Schwitzen. Selbst eingeräumte Zahlungsziele von 3 oder 6 Monaten werden nicht selten überschritten. Manche Kunden zahlen grundsätzlich erst nach der zweiten Mahnung. In vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind...

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