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13. Juli 2025Außenrollladen bleibt Gemeinschaftseigentum – Kein Anspruch des Sondereigentümers bei Demontage
Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass außen angebrachte Rollläden, die fest mit dem Gebäude verbunden sind und das äußere Erscheinungsbild beeinflussen, zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören (§§ 5 Abs. 1 WEG, 94 BGB). Der Kläger, ein Wohnungseigentümer, hatte Schadensersatz verlangt, weil während Bauarbeiten ein solcher Rollladen demontiert und entsorgt worden war. Das Gericht wies die Berufung gegen die Klageabweisung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg zurück.
Das LG Hamburg stellte klar, dass eine abweichende Regelung in der Teilungserklärung nicht möglich sei, da es sich bei derartigen Rollläden um wesentliche Bestandteile des Gebäudes handle. Eine Demontage verändere die äußere Gestaltung – daher sei keine Zuordnung zum Sondereigentum möglich. Auch der Umstand, dass der Kläger die Rollläden selbst installiert und bezahlt hatte, ändere daran nichts. Der Rollladen stelle zudem keinen Scheinbestandteil (§ 95 BGB) dar, da er dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sei.
Mangels Sondereigentumsfähigkeit war der Kläger nicht aktivlegitimiert (§ 9a Abs. 2 WEG). Etwaige Ersatzansprüche stünden allein der Wohnungseigentümergemeinschaft zu. Die Klage blieb damit erfolglos.