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8. Januar 2025Anspruchsübergang eines Bereicherungsanspruchs wegen überzahlter Miete bei Sozialleistung
Bezieht ein Wohnraummieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe des SGB II, geht ein auf Rückerstattung überzahlter Miete gerichteter Bereicherungsanspruch gegen den Vermieter unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Sozialleistungsträger über. (Rn. 17 – 21)
Das Gericht hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete gegen die Beklagte hat, da dieser Anspruch gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen ist.
Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Bereicherungsansprüche des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB aufgrund der Vorschrift des § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen sind. Diese Regelung erfasst auch Ansprüche auf Rückforderung überzahlter Miete. Der Anspruchsübergang dient der Sicherstellung des Nachrangs der Sozialleistungen nach dem SGB II. Der Kläger bezog im streitgegenständlichen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, weshalb die Ansprüche auf das Jobcenter übergingen. Eine Rückübertragung der Ansprüche auf den Kläger nach § 33 Abs. 4 SGB II erfolgte nicht. Der gesetzliche Anspruchsübergang wird nicht durch das Fehlen einer schriftlichen Mitteilung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 SGB II an die Beklagte beeinträchtigt. Die hypothetische Kausalität zwischen der nicht rechtzeitigen Erfüllung des Anspruchs durch die Beklagte und der Hilfegewährung durch das Jobcenter ist gegeben, da die Rückerstattung überzahlter Miete als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre. Der Kläger kann die Ansprüche auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verfolgen, da keine entsprechende Ermächtigung des Jobcenters vorliegt.