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24. November 2024BGH erleichtert Eigentumsübertragungen an Minderjährige:
Keine Ergänzungspfleger-Genehmigung erforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. April 2024 im Beschluss V ZB 51/23 entschieden, dass der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück durch einen Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne von § 107 BGB ist. Daraus folgt, dass die Übertragung eines solchen Miteigentumsanteils von einem Elternteil auf sein minderjähriges Kind keiner Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger bedarf, sofern die Auflassung durch die Eltern des Minderjährigen in dessen Namen erklärt wird.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
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Rechtlicher Vorteil gemäß § 107 BGB:
- Der Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem nicht vermieteten oder verpachteten Grundstück ist rechtlich vorteilhaft, da der Minderjährige durch den Erwerb keine rechtlichen Nachteile erleidet. Es entstehen keine Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten, die den rechtlichen Status des Minderjährigen verschlechtern könnten.
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Übertragung durch Eltern:
- Wenn ein Elternteil ein solches Grundstück auf sein minderjähriges Kind übertragen möchte, können die Eltern in Vertretung des Kindes die Auflassung erklären. Eine zusätzliche Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger ist nicht erforderlich.
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Praktische Auswirkungen:
- Diese Entscheidung erleichtert die Übertragung von Eigentum auf minderjährige Kinder, da der bürokratische Aufwand reduziert wird. Eltern können somit einfacher Vermögenswerte auf ihre Kinder übertragen, ohne dass ein Ergänzungspfleger involviert werden muss.
Relevante Norm:
- § 107 BGB: "Ein Rechtsgeschäft, welches dem Minderjährigen nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, ist ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters unwirksam."
Diese Entscheidung des BGH klärt eine bisher möglicherweise bestehende Unsicherheit bezüglich der Notwendigkeit der Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an minderjährige Kinder, wenn das Grundstück weder vermietet noch verpachtet ist.