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Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 5. Juni 2024 (Az.: VIII ZR 150/23), dass Mieter, deren Miete vom Jobcenter als Teil des Arbeitslosengeldes II (jetzt Bürgergeld) gezahlt wird, keinen Anspruch auf Rückerstattung überzahlter Miete haben. Stattdessen gehen solche Ansprüche auf das Jobcenter über.
Im vorliegenden Fall verlangte ein Mieter, dessen Miete teilweise vom Jobcenter übernommen wurde, nach Ende des Mietverhältnisses Rückerstattung wegen angeblichen Mietwuchers. Der BGH stellte klar, dass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II Rückforderungsansprüche in der Höhe der gezahlten Leistungen auf das Jobcenter übergehen, um den Nachrang sozialer Leistungen sicherzustellen. Auch wenn das Jobcenter diese Ansprüche nicht selbst geltend macht, bleibt der Anspruchsübergang auf den Sozialleistungsträger bestehen
Sachverhalt
Ein Mieter, der ab 2018 in einer Wohnung in Berlin lebte, hatte zunächst im ersten Monat die Miete selbst gezahlt. Ab dem zweiten Monat übernahm das zuständige Jobcenter die Mietzahlungen direkt. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Jahr 2020 warf der Mieter der Vermieterin Mietwucher vor und forderte die Rückerstattung überhöhter Mietzahlungen. Das Amtsgericht (AG) Köpenick gab dem Mieter ursprünglich recht und verurteilte die Vermieterin zur Zahlung von etwa 11.000 Euro. In der Berufung entschied das Landgericht (LG) Berlin jedoch, dass der Rückforderungsanspruch nicht beim Mieter, sondern beim Jobcenter liege, da die Mietzahlungen überwiegend von dort geleistet worden waren.
Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Entscheidung des LG Berlin und verwies auf § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der vorsieht, dass Rückforderungsansprüche auf den Sozialleistungsträger übergehen, wenn Sozialleistungen – wie in diesem Fall die Mietzahlungen – erbracht wurden. Die gesetzlichen Vorgaben des SGB II betonen den Nachrang sozialer Leistungen, wodurch der Berechtigte keine Vorteile aus überhöhten Mietforderungen ziehen soll, wenn diese durch Sozialleistungen gedeckt wurden.
Der BGH betonte zudem, dass es keine Rolle spiele, ob das Jobcenter den Anspruch auf Rückforderung selbst geltend macht oder dem Mieter zur Durchsetzung überträgt. Auch eine Nichtverfolgung des Anspruchs durch das Jobcenter ändert nichts am Anspruchsübergang.
Diese Entscheidung verdeutlicht die klare rechtliche Regelung: Wird die Miete von einem Sozialleistungsträger wie dem Jobcenter getragen, fallen eventuelle Rückerstattungsansprüche ebenfalls an diesen und nicht an den Mieter selbst.
mitgeteilt von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Klemens Erhard