Mietrückerstattung bei Jobcenter-Zahlung geht ans Jobcenter
November 24, 2024Vermieter dürfen verjährte Schadensersatzansprüche mit Kaution verrechnen
November 24, 2024Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat am 23. April 2024 (Az.: 14 SLa 9/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie gemäß § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) nicht nur zur Abmilderung finanzieller Belastungen durch die Inflation nutzen kann, sondern auch zur Förderung der Betriebstreue.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie zugesagt, deren Auszahlung jedoch an die Bedingung geknüpft war, dass die Beschäftigten bis zum 31. März 2023 im Betrieb bleiben. Der Kläger, ein langjähriger Mitarbeiter, hatte das Arbeitsverhältnis jedoch zum 31. Dezember 2022 auf eigenen Wunsch beendet und beanspruchte dennoch die Prämie. Seine Argumentation stützte sich darauf, dass die Bedingung der Betriebstreue im Zusammenhang mit der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie unzulässig sei.
Das LAG Düsseldorf wies die Klage ab und bestätigte, dass eine solche Bindungsklausel zulässig ist, da die Prämie keinen regulären Vergütungscharakter hat. Die Prämie dient primär dem sozialen Zweck, finanzielle Belastungen der Arbeitnehmer durch die gestiegenen Lebenshaltungskosten auszugleichen, kann jedoch auch den Zweck verfolgen, die Betriebstreue zu fördern. Das Gericht stellte fest, dass die Inflationsausgleichsprämie als steuerfreie Einmalzahlung nicht den Charakter eines üblichen Arbeitsentgelts hat und daher nicht unter die reguläre Vergütung fällt. Daher ist es zulässig, die Prämie an Bedingungen wie den Verbleib im Unternehmen zu knüpfen, ohne dass dies gegen die Berufsfreiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 GG) oder den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei der Gestaltung von Sonderzahlungen, wie der Inflationsausgleichsprämie, einen gewissen Spielraum haben, um zusätzliche betriebliche Ziele wie die Mitarbeiterbindung zu verfolgen
mitgeteilt von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Klemens Erhard