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BGH: Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 20.03.2014

BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 – VI ZR 144/13

 

Der Bundesgerichtshof  (BGH) hatte sich am 25.2.2014 mit einer interessanten Frage aus dem Produkthaftungsbereich zu befassen. Wer haftet, wenn durch einen Fehler im Stromnetz Schäden an den Geräten des Endverbrauchers entstehen?

 

Was war passiert? Die kommunale Netzbetreiberin stellt ihr  Stromnetz den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dabei nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 V) vor. Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des klagenden Verbrauchers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

 

Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage stattgegeben mit Ausnahme einer nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehenen Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €. Die kommunale Netzbetreiberin hatte gegen diese  Entscheidung Revision eingelegt, die aber vom BGH zurückgewiesen wurde. Der BGH stützt den Anspruch auf Schadensersatz  auf die Regeln des Produkthaftungsgesetzes. § 1 Produkthaftungsgesetz sieht eine verschuldensunabhängige Haftung vor, wenn durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies aber nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.

 

Nach § 2 Produkthaftungsgesetz wird auch Elektrizität als Produkt definiert. § 11 Produkthaftungsgesetz sieht im Falle der Sachbeschädigung eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € vor.

 

Die Voraussetzungen einer Haftung sah der BGH als gegeben an. Durch das Produkt Elektrizität seien Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten, verursacht worden. Mit übermäßigen Spannungsschwankungen müsse der Abnehmer nicht errechnen. Die kommunale Netzbetreiberin sei auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergebe sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornehme. In diesem Falle werde die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar sei.

 

Diese Entscheidung ist sicherlich ein Meilenstein für alle Stromverbraucher.

 

 

Klemens Erhard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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