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LAG Rheinland-Pfalz: Hat ein Mitarbeiter Anspruch auf ein ungefaltetes Arbeitszeugnis?

Beitrag zum Thema Aktuelles · Christoph Wink · 22.03.2018

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2017 (5 Sa 314/17)

 

Das LAG Rheinland-Pfalz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitnehmer Anspruch darauf hat, dass ihm ein – „ungefaltetes“ (also „ungeknicktes“) und „ungetackertes“ – Arbeitszeugnis zugeschickt wird.

Das LAG verneint dies: So handelt es sich hier zunächst um eine sogenannte „Holschuld“. Hiernach ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich das Arbeitszeugnis bei dem Arbeitgeber abzuholen. Ein Anspruch auf Übersendung (dies entspricht im Übrigen auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung) besteht hinsichtlich des Arbeitszeugnisses grundsätzlich nicht.

Darüber hinaus monierte der Arbeitnehmer in der vorliegenden Konstellation, dass das Arbeitszeugnis getackert worden war und dann -geknickt- in einem Briefumschlag an ihn übersandt wurde. Der Mitarbeiter machte daher einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines ungetackerten und nicht geknickten Arbeitszeugnisses geltend.

Auch hier erteilte das LAG dem Kläger eine Absage: Wenn das Arbeitszeugnis „kopierbar“ ist (also eine Kopie ohne erkennbare „Knickstellen“ angefertigt werden kann – was bei modernen Kopiergeräten ohne weiteres der Fall sein wird), so ist der (Arbeits-) Zeugniserteilungsanspruch auch ordnungsgemäß erfüllt. Auch die „Tackerstellen“ werden in der Regel auf Kopien nicht erkennbar sein.

Ein genereller Anspruch auf Übermittlung eines ungeknickten Zeugnisses besteht daher nach Auffassung der Richter nicht, was im Ergebnis so auch als zutreffend anzusehen ist.

 

Christoph Wink
Rechtsanwalt | Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

ERHARD & MAAS Rechtsanwälte | Fachanwälte | Notar –  Schwelm
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