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BAG: Beweislast bei Arbeitszeugnissen

Beitrag zum Thema Aktuelles · Klemens Erhard · 26.11.2014

Über den Inhalt von Arbeitszeugnissen wird immer wieder gerne gestritten.

Während Arbeitnehmer natürlich ein Zeugnis mit der bestmöglichen Benotung wünschen, möchten Arbeitgeber oft nur die Benotung wählen, die unbedingt erforderlich ist.

Ein Arbeitszeugnis soll von Wohlwollen geprägt sein, es darf den Arbeitnehmer nicht in seinem beruflichen Fortkommen behindern. Andererseits muss das Zeugnis auch der Wahrheit entsprechen. Viele Arbeitgeber berufen sich hierauf und sind nicht bereit, Leistungen und Eigenschaften zu bestätigen, die definitiv nicht vorhanden waren. Da stellt sich die spannende Frage, wer bei Gericht vortragen und beweisen muss, welche Benotung die richtige ist?

In dem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall  (BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR  584/13) war die Klägerin für ein Jahr in einer Zahnarztpraxis im Empfangsbereich und als Bürokraft beschäftigt. Sie erhielt ein Zeugnis mit der Beurteilung “zur vollen Zufriedenheit“. Dies entspricht der Note “befriedigend“. Sie verlangte von ihrem Arbeitgeber die  Beurteilung “stets zur vollen Zufriedenheit“. Dies würde der Note “gut“ entsprechen. Sie berief sich auf  eine Studie, wonach heute

90 % der Zeugnisse die Schlussnoten “gut“ oder “sehr gut“ aufweisen würden. Somit müsse der Arbeitgeber beweisen, dass ihre Leistungen nur “befriedigend“ gewesen seien.

Die Klägerin bekam zunächst vor dem Arbeits-und Landesarbeitsgericht Recht. Das Bundesarbeitsgericht sah die Sache aber anders. Für die Verteilung der Darlegung-Beweislast komme es nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. Ansatzpunkt sei die Note “befriedigend“ als mittlere Note der Zufriedenheitsskala. Begehre der Arbeitnehmer eine Benotung im oberen Bereich des Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei.

Der Zeugnisanspruch richte sich auf ein inhaltlich “wahres“ Zeugnis. Das umfasse auch die Schlussnote. Ein Zeugnis müsse auch nur im Rahmen der Wahrheit wohlwollend sein.

Klemens Erhard

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Erhard & Maas Rechtsanwälte  Schwelm
www.anwaltsteam.eu

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