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BGH: Schwarzgeldabrede vernichtet alle gegenseitigen Ansprüche

Beitrag zum Thema Aktuelles · Heinrich W. Maas · 16.12.2013

BGH, Urteil vom 01.08.2013 – VII ZR 6/13-

Durch ein aktuelles Urteil hat der BGH über den Einfluss des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG)) auf die Wirksamkeit von Werkverträgen entschieden.

In dem zu entscheidenden Fall hatte der Auftraggeber (AG) vom Auftragnehmer (AN) Zahlung der Kosten verlangt, die für die Beseitigung von Unebenheiten an der vom AN gepflasterten Auffahrt des AG erforderlich wurden. Vor Durchführung der Arbeiten hatten die Parteien vereinbart, dass der AN sein Geld (1.800 Euro) bar und ohne Rechnung bekommen sollte. Der AN sparte hierdurch Steuern und konnte dem AG so einen günstigeren Preis vorschlagen.

Als der AN die später vom AG gerügten Mängel nicht beseitigen konnte, verklagte ihn der AG auf Zahlung von 6.069 Euro nebst Zinsen. Das Vorgericht wies die Klage ab, weil es sich um Schwarzarbeit gehandelt habe und daher kein wirksamer Vertrag bestünde.

Der BGH hat diese Auffassung mit dem obigen Urteil bestätigt. Der AN muss nicht zahlen oder nachbessern, da der AG keinerlei Gewährleistungsansprüche gegen den AN hat. Der Vertrag der Parteien ist nämlich nichtig, weil er gegen das SchwarzArbG verstößt.

Hierbei handelt es sich um das erste obergerichtliche Urteil zur Neufassung des SchwarzArbG.  Erst seit dessen Reform vom 23.07.2004 wird auch die Verabredung zur Steuerhinterziehung vom SchwarzArbG erfasst .

Vor 2004 verstieß der AN grundsätzlich nur gegen Steuerrecht und der AG leistete hierzu Beihilfe, sonstige Verbotsnormen waren hingegen nicht betroffen. Deshalb „rettete“ der BGH solche Verträge über die Anwendung von Treu und Glauben. Diese Möglichkeit hält der BGH nun nicht mehr für möglich.

Der BGH bestätigt ausdrücklich, dass mit der Gesetzesreform die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Wege der Abschreckung intensiviert werden soll. Deshalb werden bewusst beide Seiten nahezu völlig rechtlos gestellt.

Quelle: Urteil des BGH vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13) – www.bundesgerichtshof.de

 

Heinrich W. Maas
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Schlichter nach der SOBau

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