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Zugewinnausgleich

Haben die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anders vereinbart, leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Zugewinngemeinschaft bedeutet jedoch nicht, dass die Ehegatten während der Ehe automatisch gemeinsames Eigentum und Vermögen erwerben. Jeder Ehegatte behält auch nach der Eheschließung sein Eigentum und sein Vermögen und erhält alleiniges Eigentum an den Dingen, die er während der Ehe erwirbt. Er haftet auch nicht allein aufgrund der bestehenden Ehe für Schulden des anderen Ehegatten. Dies geschieht nur dann, wenn beide Ehegatten beispielsweise gemeinsam einen Darlehensvertrag schließen.

Im Falle der Scheidung muss der Ehegatte, der in der Ehe mehr Vermögen erworben hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen, den sog. Zugewinnausgleich.

Der Zugewinn, den jeder Ehegatte erzielt hat, ist die Differenz zwischen dem Vermögen zum Zeitpunkt der Eheschließung und zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Als Vermögen ist dabei der Saldo aus Aktivvermögen und Schulden. Wenn einer der Ehegatten mehr Vermögen während der Ehe erworben hat, ist er dem anderen Ehegatten gegenüber in Höhe der hälftigen Differenz ausgleichspflichtig.

Beide Ehegatten haben gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Auskunft und Vorlage von Belegen bezüglich des Vermögens bei Eheschließung, zum Zeitpunkt der Trennung und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags, um einen möglichen Zugewinnausgleich berechnen zu können.

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